Getreideschimmelkäfer und Hausgrille dürfen in Lebensmitteln getrocknet als Snack oder gemahlen als Zutat mit einem Anteil von maximal zehn Prozent in proteinhaltigen Produkten in Lebensmitteln verarbeitet werden. Zukünftig darf zudem auch das teilweise entfettete Pulver aus Hausgrillen verarbeitet werden sowie auch Larven des Getreideschimmelkäfers in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form in den Verkehr gebracht werden.
Beides kann in folgenden Lebensmitteln enthalten sein:
- Getreideriegel
- Brot und Brötchen
- Verarbeitetes Getreide und Frühstückszerealien
- Porridge
- Vormischungen (trocken) für Backwaren
- Getrocknete oder gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren
- Molkenpulver
- Suppen
- Pizza
- Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis
- Nudeln
- Snacks, wie Chips, Cracker oder Brotstangen
- Erdnussbutter
- Verzehrfertige, herzhafte Sandwiches
- Fleischzubereitungen
- Fleischanaloge
- Analoge von Milch und Milchprodukten
- Schokolade
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene
Was ist mit der Kennzeichnungspflicht?
Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, z.B. „Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“ oder „Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter oder pulverisierter Form enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Schwere Zeiten für Veganer
Hinsichtlich der Fleischanaloga ist künftig nicht mehr sichergestellt, dass vegane und vegetarische Fleischersatzprodukte keinerlei tierischen Bestandteile enthalten. Ohne Kontrolle der Inhaltsangaben geht da nichts mehr.
Was kaum jemand weiß: Der gelbe Mehlwurm und die Europäische Wanderheuschrecke dürfen in der EU ebenfalls verarbeitet werden. In welche Lebensmitteln das drin sein kann, findet ihr nachfolgend in den jeweiligen EU-Verordnungen.
Weitere Hinweise zu den Kennzeichnungspflichten findet ihr zudem im Portal „Lebensmittel-Klarheit“.
Benklich: Kein EU-Bürger wurde jemals gefragt, ob er Insekten in verarbeiteten Lebensmitteln haben möchte.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Durchführungsverordnung (EU) 2022/169 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Mehlwürmern (Larven von Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1975 der Kommission vom 12. November 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria (Europäische Wanderheuschrecke) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission